Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. I Nr. 129/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.07.1999 BGBl. I Nr. 129/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 129/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Auslandsverwendung während des provisorischen/befristeten Dienstverhältnisses

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Beamte des auswärtigen Dienstes sind im Rahmen des provisorischen Dienstverhältnisses (Paragraph 10, BDG 1979) mindestens sechs Monate an einer Dienststelle im Ausland zu verwenden. Im Bericht über den provisorischen Beamten (Paragraph 90, BDG 1979) ist auszuführen, ob dieser den im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg auch während seiner Verwendung im Ausland aufgewiesen hat.
  2. Absatz 2,Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, ist bei seiner Aufnahme in den auswärtigen Dienst zunächst auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Während dieses befristeten Dienstverhältnisses ist der Vertragsbedienstete mindestens sechs Monate an einer Dienststelle im Ausland zu verwenden. Ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit darf mit dem Vertragsbediensteten nur dann eingegangen werden, wenn er den im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg auch während der Verwendung im Ausland aufweist.
  3. Absatz 3,Die Übernahme eines Beamten oder Vertragsbediensteten aus einem anderen Ressort in den auswärtigen Dienst darf nur erfolgen, wenn der betreffende Beamte oder Vertragsbedienstete nach erfolgreicher Absolvierung des jeweils für seine Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Auswahlverfahrens gemäß Paragraph 13, mindestens sechs Monate an einer Dienststelle im Ausland verwendet wurde und während dieser Verwendung den im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Auf Antrag des Beamten oder Vertragsbediensteten ist die Zeit einer erfolgreichen Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der die Republik Österreich angehört, auf die Zeit der Verwendung an einer Dienststelle im Ausland gemäß Absatz eins bis 3 anzurechnen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 86/1948, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017258

Alte Dokumentnummer

N1199914229O