Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 129/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Mitgliedschaft zur Auswahl-Kommission
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder jeder Auswahl-Kommission für ein Auswahlverfahren gemäß § 13 sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung der Personalvertretung auf vier Jahre zu bestellen.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder jeder Auswahl-Kommission für ein Auswahlverfahren gemäß Paragraph 13, sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung der Personalvertretung auf vier Jahre zu bestellen.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende und das für diesen bestellte Ersatzmitglied jeder nach Abs. 1 bestellten Auswahl-Kommission müssen Bedienstete des höheren Dienstes sein, die bereits mehrjährig an österreichischen Dienststellen im Ausland verwendet worden sind.Der Vorsitzende und das für diesen bestellte Ersatzmitglied jeder nach Absatz eins, bestellten Auswahl-Kommission müssen Bedienstete des höheren Dienstes sein, die bereits mehrjährig an österreichischen Dienststellen im Ausland verwendet worden sind.
(3)Absatz 3,Die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder der für die Feststellung der Eignung für die Verwendung im höheren auswärtigen Dienst bestellten Auswahl-Kommission müssen Bedienstete des höheren Dienstes im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sein.
(4)Absatz 4,Der für die Feststellung der Eignung für die Verwendung im gehobenen auswärtigen Dienst bestellten Auswahl-Kommission haben zumindest zwei Bedienstete des höheren Dienstes als Stellvertreter des Vorsitzenden und zumindest zwei Bedienstete des gehobenen Dienstes als weitere Mitglieder anzugehören. Die Ersatzmitglieder für die Stellvertreter des Vorsitzenden müssen dem höheren Dienst, die Ersatzmitglieder für die weiteren Mitglieder dieser Kommission müssen dem gehobenen Dienst angehören.
(5)Absatz 5,Der für die Feststellung der Eignung für die Verwendung im Fachdienst und für die Verwendung im qualifizierten mittleren Dienst im auswärtigen Dienst bestellten Auswahl-Kommission haben zumindest zwei Bedienstete des gehobenen Dienstes im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten als Stellvertreter des Vorsitzenden anzugehören. Als weiteres Mitglied dieser Kommission ist ein dazu besonders geeigneter Bediensteter des Fachdienstes zu bestellen. Die Ersatzmitglieder für die Stellvertreter des Vorsitzenden dieser Kommission müssen dem gehobenen Dienst und das Ersatzmitglied für deren weiteres Mitglied muß dem Fachdienst angehören.
(6)Absatz 6,Die Mitgliedschaft zu einer Auswahl-Kommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(7)Absatz 7,Mitglieder der Auswahl-Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder ihrer Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Kommissionsmitglied eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären,
sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Auswahlverfahren nicht teilgenommen haben oder
die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.
(8)Absatz 8,Die Mitgliedschaft zur Auswahl-Kommission erlischt, wenn
über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder
das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.
(9)Absatz 9,Scheidet ein Mitglied aus der Auswahl-Kommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Auswahl-Kommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(10)Absatz 10,Die Mitglieder der Auswahl-Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(11)Absatz 11,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat in der gemäß § 13 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung Näheres zu bestimmen.Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat in der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zu erlassenden Verordnung Näheres zu bestimmen.
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR40094205