Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 129/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Dienstpläne der Dienststellen im Ausland
§ 21.Paragraph 21,
Bei der Festlegung der zeitlichen Lagerung der Dienststunden einer Dienststelle im Ausland und deren Aufteilung auf die Tage der Woche sind auch die klimatischen Verhältnisse und allfällige andere örtliche Erschwernisse sowie die ortsüblichen Amtsstunden der Behörden des Empfangsstaates zu berücksichtigen. Die Erlassung und die Änderung des jeweiligen Dienstplans (§ 48 BDG 1979) bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Bei der Festlegung der zeitlichen Lagerung der Dienststunden einer Dienststelle im Ausland und deren Aufteilung auf die Tage der Woche sind auch die klimatischen Verhältnisse und allfällige andere örtliche Erschwernisse sowie die ortsüblichen Amtsstunden der Behörden des Empfangsstaates zu berücksichtigen. Die Erlassung und die Änderung des jeweiligen Dienstplans (Paragraph 48, BDG 1979) bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12017267
Alte Dokumentnummer
N1199914238O