Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 129/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Absentierung vom Dienstort im Ausland
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Jedes Verlassen des ausländischen Dienstortes durch einen an einer Dienststelle im Ausland verwendeten Bediensteten des auswärtigen Dienstes bedarf – nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 – der Genehmigung durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, es sei denn, es erfolgt zwecksJedes Verlassen des ausländischen Dienstortes durch einen an einer Dienststelle im Ausland verwendeten Bediensteten des auswärtigen Dienstes bedarf – nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 – der Genehmigung durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, es sei denn, es erfolgt zwecks
medizinischer Versorgung (§ 29) odermedizinischer Versorgung (Paragraph 29,) oder
Durchführung einer Dienstreise.
(2)Absatz 2,Der Leiter einer Dienststelle im Ausland ist zur Absentierung vom Dienstort während der im jeweiligen Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden seiner Dienststelle ohne Einholung einer Genehmigung nach Abs. 1 ermächtigt, soweitDer Leiter einer Dienststelle im Ausland ist zur Absentierung vom Dienstort während der im jeweiligen Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden seiner Dienststelle ohne Einholung einer Genehmigung nach Absatz eins, ermächtigt, soweit
er dadurch den Amtsbereich seiner Dienststelle nicht verläßt,
sein Stellvertreter sich während der Absentierung am Dienstort aufhält,
die Absentierung ununterbrochen nicht länger als drei Arbeitstage dauert,
er nicht zu einer Bereitschaft gemäß § 22 eingeteilt ist,er nicht zu einer Bereitschaft gemäß Paragraph 22, eingeteilt ist,
seine Rückkehr an den Dienstort binnen zwölf Stunden möglich ist,
er sich während der Absentierung mindestens alle zwölf Stunden für seine Dienststelle erreichbar halten wird und
die Absentierung aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Der Leiter einer Dienststelle im Ausland ist ermächtigt, eine in die Dienststunden der Dienststelle fallende Absentierung eines Bediensteten selbst zu genehmigen, soweit die Voraussetzungen des Abs. 2 – mit Ausnahme der Z 2 – vorliegen.Der Leiter einer Dienststelle im Ausland ist ermächtigt, eine in die Dienststunden der Dienststelle fallende Absentierung eines Bediensteten selbst zu genehmigen, soweit die Voraussetzungen des Absatz 2, – mit Ausnahme der Ziffer 2, – vorliegen.
(4)Absatz 4,Der Bedienstete einer Dienststelle im Ausland bedarf keiner Genehmigung zu einer Absentierung außerhalb der Dienststunden seiner Dienststelle, soweit er
nicht zu einer Bereitschaft gemäß § 22 eingeteilt ist,nicht zu einer Bereitschaft gemäß Paragraph 22, eingeteilt ist,
binnen zwölf Stunden an seinen Dienstort zurückkehren kann und
sich während der Absentierung mindestens alle zwölf Stunden für seine Dienststelle erreichbar halten wird.
(5)Absatz 5,Die gleichzeitige Abwesenheit des Dienststellenleiters und seines Stellvertreters vom Dienstort im Ausland bedarf jedenfalls einer Genehmigung durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12017269
Alte Dokumentnummer
N1199914240O