Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. I Nr. 129/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.07.1999 BGBl. I Nr. 129/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 129/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Absentierung vom Dienstort im Ausland

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Jedes Verlassen des ausländischen Dienstortes durch einen an einer Dienststelle im Ausland verwendeten Bediensteten des auswärtigen Dienstes bedarf – nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 – der Genehmigung durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, es sei denn, es erfolgt zwecks
    1. Ziffer eins
      Urlaubsverbrauchs,
    2. Ziffer 2
      Kuraufenthalts,
    3. Ziffer 3
      medizinischer Versorgung (Paragraph 29,) oder
    4. Ziffer 4
      Durchführung einer Dienstreise.
  2. Absatz 2,Der Leiter einer Dienststelle im Ausland ist zur Absentierung vom Dienstort während der im jeweiligen Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden seiner Dienststelle ohne Einholung einer Genehmigung nach Absatz eins, ermächtigt, soweit
    1. Ziffer eins
      er dadurch den Amtsbereich seiner Dienststelle nicht verläßt,
    2. Ziffer 2
      sein Stellvertreter sich während der Absentierung am Dienstort aufhält,
    3. Ziffer 3
      die Absentierung ununterbrochen nicht länger als drei Arbeitstage dauert,
    4. Ziffer 4
      er nicht zu einer Bereitschaft gemäß Paragraph 22, eingeteilt ist,
    5. Ziffer 5
      seine Rückkehr an den Dienstort binnen zwölf Stunden möglich ist,
    6. Ziffer 6
      er sich während der Absentierung mindestens alle zwölf Stunden für seine Dienststelle erreichbar halten wird und
    7. Ziffer 7
      die Absentierung aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Der Leiter einer Dienststelle im Ausland ist ermächtigt, eine in die Dienststunden der Dienststelle fallende Absentierung eines Bediensteten selbst zu genehmigen, soweit die Voraussetzungen des Absatz 2, – mit Ausnahme der Ziffer 2, – vorliegen.
  4. Absatz 4,Der Bedienstete einer Dienststelle im Ausland bedarf keiner Genehmigung zu einer Absentierung außerhalb der Dienststunden seiner Dienststelle, soweit er
    1. Ziffer eins
      nicht zu einer Bereitschaft gemäß Paragraph 22, eingeteilt ist,
    2. Ziffer 2
      binnen zwölf Stunden an seinen Dienstort zurückkehren kann und
    3. Ziffer 3
      sich während der Absentierung mindestens alle zwölf Stunden für seine Dienststelle erreichbar halten wird.
  5. Absatz 5,Die gleichzeitige Abwesenheit des Dienststellenleiters und seines Stellvertreters vom Dienstort im Ausland bedarf jedenfalls einer Genehmigung durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017269

Alte Dokumentnummer

N1199914240O