Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 129/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Leiter einer Dienststelle im Ausland
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Mit der Leitung folgender, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nachgeordneter Dienststellen sind jeweils geeignete Beamte oder Vertragsbedienstete des höheren Dienstes zu betrauen, soweit nicht Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 anderes bestimmt:Mit der Leitung folgender, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nachgeordneter Dienststellen sind jeweils geeignete Beamte oder Vertragsbedienstete des höheren Dienstes zu betrauen, soweit nicht Absatz 3, oder Paragraph 6, Absatz 2, anderes bestimmt:
Ständigen Vertretungen Österreichs bei der Europäischen Union und anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie bei internationalen Organisationen und bei internationalen Konferenzen,
Missionen bei internationalen Organisationen und bei internationalen Konferenzen sowie
Delegationen bei Internationalen Konferenzen oder anderen völkerrechtlichen Einrichtungen,
(2)Absatz 2,Mit der Leitung der österreichischen Kulturinstitute und anderer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zwecks Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Ausland eingerichteter Dienststellen sind jeweils geeignete Beamte oder Vertragsbedienstete des höheren Dienstes zu betrauen, soweit nicht Abs. 3 anderes bestimmt.Mit der Leitung der österreichischen Kulturinstitute und anderer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zwecks Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Ausland eingerichteter Dienststellen sind jeweils geeignete Beamte oder Vertragsbedienstete des höheren Dienstes zu betrauen, soweit nicht Absatz 3, anderes bestimmt.
(3)Absatz 3,Ausnahmsweise kann auch ein Beamter oder Vertragsbediensteter des gehobenen Dienstes mit der Leitung einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Dienststellen betraut werden, wenn dies im Hinblick auf die Art der von der betreffenden Dienststelle auf absehbare Zeit wahrzunehmenden Geschäfte vertretbar und dieser Bedienstete dazu besonders geeignet ist; im Falle der im Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Dienststellen aber jeweils nur vorübergehend als „Geschäftsträger ad interim“.Ausnahmsweise kann auch ein Beamter oder Vertragsbediensteter des gehobenen Dienstes mit der Leitung einer der in den Absatz eins und 2 angeführten Dienststellen betraut werden, wenn dies im Hinblick auf die Art der von der betreffenden Dienststelle auf absehbare Zeit wahrzunehmenden Geschäfte vertretbar und dieser Bedienstete dazu besonders geeignet ist; im Falle der im Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Dienststellen aber jeweils nur vorübergehend als „Geschäftsträger ad interim“.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12017250
alte Dokumentnummer
N1199914221O