Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 129/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Vorsorge für Krisen im Ausland
§ 9.Paragraph 9,
Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat angemessene Vorsorgemaßnahmen für den Schutz der in den Dienststellen im Ausland verwendeten Bediensteten und deren Familienangehörige zu treffen, und zwar insbesondere im Hinblick auf im jeweiligen Empfangsstaat auftretende
kriegerische oder kriegsähnliche Auseinandersetzungen oder innere Unruhen,
Naturkatastrophen oder schwerwiegende gesundheitsschädigende Ereignisse,
unmittelbar gegen die vorgenannten Personen oder österreichische Dienststellen gerichtete Drohungen,
Protesthandlungen gegen die Republik Österreich oder
allgemeine Gefahrensituationen am betreffenden Dienstort.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12017255
alte Dokumentnummer
N1199914226O