Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patientencharta (Bund – Kärnten)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 195/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 1999,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Zielsetzung und Definition
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung dafür zu sorgen, daß die folgenden Patientenrechte sichergestellt sind.
(2)Absatz 2,Träger von Patientenrechten im Sinne dieser Vereinbarung ist jede Person, die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in Anspruch nimmt oder ihrer auf Grund ihres Gesundheitszustandes bedarf.
(3)Absatz 3,Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens werden durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Einrichtungen erbracht, die der Erhaltung und dem Schutz der Gesundheit, der Feststellung des Gesundheitszustandes, der Behandlung von Krankheiten, der Vornahme operativer Eingriffe, der Geburtshilfe sowie der Pflege und Betreuung von Kranken und Genesenden dienen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Dokumentnummer
NOR12017303
alte Dokumentnummer
N1199914859O