Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.09.1999 — BGBl. I Nr. 195/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.09.1999 BGBl. I Nr. 195/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patientencharta (Bund – Kärnten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 1999,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 195/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Abschnitt 3
Recht auf Achtung der Würde und Integrität

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Privatsphäre der Patienten und Patientinnen ist zu wahren.
  2. Absatz 2,Bei der Aufnahme oder Behandlung mehrerer Patienten oder Patientinnen in einem Raum ist durch angemessene bauliche oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Intim- und die Privatsphäre gewahrt werden.
  3. Absatz 3,Insbesondere bei stationärer Aufnahme von Langzeitpatienten und -patientinnen ist dafür zu sorgen, daß eine vertraute Umgebung geschaffen werden kann.

Schlagworte

Intimsphäre

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

10001573

Dokumentnummer

NOR12017311

Alte Dokumentnummer

N1199914867O