Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
07.02.1999 bis 22.12.2003 — BGBl. III Nr. 22/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 507.02.199922.12.2003 BGBl. III Nr. 22/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 67/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade - Dänemark

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2004,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

07.02.1999BGBl. III Nr. 22/1999

Außerkrafttretensdatum

22.12.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 67/2004

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 5

Status der Räumlichkeiten

  1. Ziffer eins
    Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, sind die Gesetze von Dänemark in den Räumlichkeiten des Planungselementes anwendbar.
  2. Ziffer 2
    Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, sind in den Räumlichkeiten des Planungselementes vorgenommene Handlungen, Rechtsgeschäfte oder Unterlassungen der Jurisdiktion der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe Dänemarks auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
  3. Ziffer 3
    Die Archive und anderen offiziellen Dokumente des Planungselementes sind, wo immer sie sich befinden, unverletzlich, es sei denn der Stabschef verzichtet auf diese Immunität.
  4. Ziffer 4
    Gerichtliche Handlungen, einschließlich Tagsatzungen und die Beschlagnahme von Eigentum, finden nicht in den Räumlichkeiten des Planungselementes statt, es sei denn mit Zustimmung des Steuerungskomitees der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft und unter den vom Steuerungskomitee genehmigten Bedingungen.
  5. Ziffer 5
    Dänische Vorschriften über die Vorbeugung und Kontrolle in bezug auf ansteckende Krankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen und über die Vorbeugung und Kontrolle in bezug auf Pflanzenseuchen sind auf das Planungselement anwendbar, und das Planungselement und die dänischen Behörden werden einander über den Ausbruch, den vermuteten Ausbruch, die Entwicklung und Auslöschung von ansteckenden Krankheiten und über die ergriffenen Maßnahmen informieren.
  6. Ziffer 6
    1. Litera a
      Offizielle Kraftfahrzeuge und Anhänger, die dem Planungselement gehören, tragen ein deutlich erkennbares Zeichen, das von den dänischen Behörden ausgestellt wurde und das anzeigt, daß diese Fahrzeuge einer militärischen Einrichtung gehören. Ausnahmen von Straßenverkehrsvorschriften werden dem Planungselement unter den Bedingungen und bis zum Ausmaß, wie sie den dänischen Streitkräften zugestanden werden, eingeräumt.
    2. Litera b
      In Bezug auf offizielle Kraftfahrzeuge und Anhänger ist das Planungselement nicht den dänischen Vorschriften betreffend die Haftpflichtversicherung von Haltern von Kraftfahrzeugen unterworfen.
  7. Ziffer 7
    Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist,
wird das Planungselement alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, daß seine Räumlichkeiten als Zuflucht von Personen benutzt werden, die sich einer gesetzmäßigen Verhaftung entziehen wollen, hinsichtlich derer ein Auslieferungsbegehren eines anderen Staates vorliegt, oder die sich einem Gerichtsverfahren entziehen wollen.
  1. Ziffer 8
    Die zuständigen dänischen Behörden werden entsprechende
Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe der Räumlichkeiten des Planungselementes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die sie ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung der Räumlichkeiten Unruhe stiften. Wenn dies vom Stabschef gewünscht wird, werden die zuständigen dänischen Behörden die notwendige Unterstützung zur Bewahrung von Ruhe und Ordnung für das Planungselement und für die Entfernung dieser Personen aus den Räumlichkeiten gewähren.
  1. Ziffer 9
    Die zuständigen dänischen Behörden werden alles im Rahmen ihrer
Möglichkeiten Stehende tun, um die öffentlichen Leistungen, die vom Planungselement benötigt werden, sicherzustellen. Öffentliche Leistungen werden gemäß der oben erwähnten Vereinbarung betreffend Tätigkeit, Finanzierung, Verwaltung und Status des Planungselementes beigestellt.

Gesetzesnummer

10001577

Dokumentnummer

NOR12017461

Alte Dokumentnummer

N1199957456L