Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.03.1999 — BGBl. III Nr. 38/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.03.1999 BGBl. III Nr. 38/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.03.1999BGBl. III Nr. 38/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 14

Kosten

  1. Absatz eins,Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der Sondertreffen der Vertragsstaaten, der Überprüfungskonferenzen und der Änderungskonferenzen werden von den Vertragsstaaten und den an ihnen teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepaßten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
  2. Absatz 2,Die durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nach den Artikeln 7 und 8 sowie die durch die Missionen zur Tatsachenermittlung entstandenen Kosten werden von den Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepaßten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016

Gesetzesnummer

10001582

Dokumentnummer

NOR12017485

Alte Dokumentnummer

N1199957564L