Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 14
Kosten
(1)Absatz eins,Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der Sondertreffen der Vertragsstaaten, der Überprüfungskonferenzen und der Änderungskonferenzen werden von den Vertragsstaaten und den an ihnen teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepaßten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
(2)Absatz 2,Die durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nach den Artikeln 7 und 8 sowie die durch die Missionen zur Tatsachenermittlung entstandenen Kosten werden von den Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepaßten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016
Dokumentnummer
NOR12017485
Alte Dokumentnummer
N1199957564L