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Art. 20

Fassungen
ab 01.03.1999 — BGBl. III Nr. 38/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.03.1999 BGBl. III Nr. 38/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.03.1999BGBl. III Nr. 38/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 20

Geltungsdauer und Rücktritt

  1. Absatz eins,Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen zurückzutreten. Er zeigt seinen Rücktritt allen anderen Vertragsstaaten, dem Depositar und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an. Die Rücktrittsurkunde muß eine vollständige Darlegung der Gründe für den Rücktritt enthalten.
  3. Absatz 3,Der Rücktritt wird erst sechs Monate nach Eingang der Rücktrittsurkunde beim Depositar wirksam. Ist der zurücktretende Vertragsstaat jedoch bei Ablauf dieser sechs Monate in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird der Rücktritt erst nach Beendigung dieses bewaffneten Konflikts wirksam.
  4. Absatz 4,Der Rücktritt eines Vertragsstaats von diesem Übereinkommen läßt die Pflicht der Staaten, weiterhin die auf Grund einschlägiger Regeln des Völkerrechts übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016

Gesetzesnummer

10001582

Dokumentnummer

NOR12017491

Alte Dokumentnummer

N1199957570L