Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 4
Vernichtung gelagerter Antipersonenminen
Soweit in Artikel 3 nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, alle gelagerten Antipersonenminen, die sich in seinem Eigentum oder Besitz oder unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, so bald wie möglich, spätestens jedoch vier Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016
Dokumentnummer
NOR12017475
Alte Dokumentnummer
N1199957554L