Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches
§ 13.Paragraph 13,
Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge
wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder
wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes
nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese nur mit dem verhältnismäßigen Teil.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Dokumentnummer
NOR40048823