Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 24 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 60/2018zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 24, Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,
Text
Voraussetzungen für die Hilfeleistung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene zu erbringen, wenn die entsendete Person
in unmittelbarer Ausübung ihrer Pflichten im Auslandseinsatz oder bei einer im Ausland stattfindenden Übung oder Ausbildungsmaßnahme nach § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG oderin unmittelbarer Ausübung ihrer Pflichten im Auslandseinsatz oder bei einer im Ausland stattfindenden Übung oder Ausbildungsmaßnahme nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, KSE-BVG oder
durch ein Ereignis, das in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit den für den Auslandseinsatz maßgebenden gefährlichen Verhältnissen steht,
zu Tode kommt.
(2)Absatz 2,Wenn der Tod der entsendeten Person durch Selbstmord eingetreten ist, besteht kein Anspruch auf die besondere Hilfeleistung.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Dokumentnummer
NOR40048826