Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1999 bis 19.10.1999 — BGBl. II Nr. 202/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.199919.10.1999 BGBl. II Nr. 202/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Menschenrechtsbeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. II Nr. 202/1999

Außerkrafttretensdatum

19.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/1999

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufgaben

Paragraph 2, (1) Dem Beirat obliegt in Fragen der Wahrung der Menschenrechte durch die Sicherheitsexekutive

  1. Ziffer eins
    die Beratung des Bundesministers für Inneres und
  2. Ziffer 2
    die begleitende Überprüfung der Vollziehung.
  1. Absatz 2,Hiezu
    1. Ziffer eins
      beobachtet der Beirat die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden und der Angehörigen der diesen beigegebenen Wachkörper unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte;
    2. Ziffer 2
      evaluiert der Beirat strukturelle Gegebenheiten der Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitsexekutive unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte;
    3. Ziffer 3
      überprüft der Beirat insbesondere über Ersuchen des Bundesministers für Inneres - unbeschadet der Tätigkeit der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte sowie der Behörden der Dienstaufsicht - gegen die Sicherheitsexekutive erhobene Vorwürfe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte;
    4. Ziffer 4
      äußert sich der Beirat über Ersuchen des Bundesministers für Inneres zu den Möglichkeiten besserer Wahrung der Menschenrechte durch die Sicherheitsexekutive in bestimmten Bereichen der Vollziehung.
  2. Absatz 3,Über seine Wahrnehmungen nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 erstattet der Beirat dem Bundesminister für Inneres jährlich, über Maßnahmen zur Erfüllung eines Ersuchens nach Absatz 2, Ziffer 3, jedoch unverzüglich nach Abschluß der Überprüfung Bericht. In diesen Berichten hat der Beirat Empfehlungen darüber auszusprechen, wie die Sicherheitsexekutive die Menschenrechte bei der Erfüllung einzelner, konkret bezeichneter Aufgaben besser wahren kann.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres veröffentlicht Empfehlungen, die der Beirat im Zusammenhang mit einer Überprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, erstattet hat, samt deren Begründung. Sonstige Empfehlungen sowie eine Darstellung der in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen nimmt der Bundesminister für Inneres in den Sicherheitsbericht (Paragraph 93, SPG) auf. Qualifizierte Mindermeinungen werden jeweils zusammen mit den Empfehlungen veröffentlicht.

Gesetzesnummer

10001593

Dokumentnummer

NOR12017572

Alte Dokumentnummer

N1199960159L