Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Menschenrechtsbeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Aufgaben
§ 2. (1) Dem Beirat obliegt in Fragen der Wahrung der Menschenrechte durch die SicherheitsexekutiveParagraph 2, (1) Dem Beirat obliegt in Fragen der Wahrung der Menschenrechte durch die Sicherheitsexekutive
die Beratung des Bundesministers für Inneres und
die begleitende Überprüfung der Vollziehung.
(2)Absatz 2,Hiezu
beobachtet der Beirat die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden und der Angehörigen der diesen beigegebenen Wachkörper unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte;
evaluiert der Beirat strukturelle Gegebenheiten der Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitsexekutive unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte;
überprüft der Beirat insbesondere über Ersuchen des Bundesministers für Inneres - unbeschadet der Tätigkeit der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte sowie der Behörden der Dienstaufsicht - gegen die Sicherheitsexekutive erhobene Vorwürfe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte;
äußert sich der Beirat über Ersuchen des Bundesministers für Inneres zu den Möglichkeiten besserer Wahrung der Menschenrechte durch die Sicherheitsexekutive in bestimmten Bereichen der Vollziehung.
(3)Absatz 3,Über seine Wahrnehmungen nach Abs. 2 Z 1 und 2 erstattet der Beirat dem Bundesminister für Inneres jährlich, über Maßnahmen zur Erfüllung eines Ersuchens nach Abs. 2 Z 3 jedoch unverzüglich nach Abschluß der Überprüfung Bericht. In diesen Berichten hat der Beirat Empfehlungen darüber auszusprechen, wie die Sicherheitsexekutive die Menschenrechte bei der Erfüllung einzelner, konkret bezeichneter Aufgaben besser wahren kann.Über seine Wahrnehmungen nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 erstattet der Beirat dem Bundesminister für Inneres jährlich, über Maßnahmen zur Erfüllung eines Ersuchens nach Absatz 2, Ziffer 3, jedoch unverzüglich nach Abschluß der Überprüfung Bericht. In diesen Berichten hat der Beirat Empfehlungen darüber auszusprechen, wie die Sicherheitsexekutive die Menschenrechte bei der Erfüllung einzelner, konkret bezeichneter Aufgaben besser wahren kann.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres veröffentlicht Empfehlungen, die der Beirat im Zusammenhang mit einer Überprüfung gemäß Abs. 2 Z 3 erstattet hat, samt deren Begründung. Sonstige Empfehlungen sowie eine Darstellung der in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen nimmt der Bundesminister für Inneres in den Sicherheitsbericht (§ 93 SPG) auf. Qualifizierte Mindermeinungen werden jeweils zusammen mit den Empfehlungen veröffentlicht.Der Bundesminister für Inneres veröffentlicht Empfehlungen, die der Beirat im Zusammenhang mit einer Überprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, erstattet hat, samt deren Begründung. Sonstige Empfehlungen sowie eine Darstellung der in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen nimmt der Bundesminister für Inneres in den Sicherheitsbericht (Paragraph 93, SPG) auf. Qualifizierte Mindermeinungen werden jeweils zusammen mit den Empfehlungen veröffentlicht.
Dokumentnummer
NOR12017572
Alte Dokumentnummer
N1199960159L