Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Menschenrechtsbeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Ressourcen
§ 4. (1) Zur Bewältigung der Aufgaben stellt der Bundesminister für Inneres die erforderlichen Mittel zur Verfügung.Paragraph 4, (1) Zur Bewältigung der Aufgaben stellt der Bundesminister für Inneres die erforderlichen Mittel zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Der Beirat erstattet dem Bundesminister rechtzeitig - erstmals für das Jahr 2000 - einen Bericht über die künftig erforderlichen Mittel; hiebei gibt er jeweils für einen Zeitraum von weiteren zwei Jahren auch eine Budgetvorschau.
(3)Absatz 3,Kann der Beirat Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 oder 4 mit den bei Einlangen des Ersuchens jeweils zur Verfügung stehenden Mittel nicht erfüllen, so hat er hierüber dem Bundesminister für Inneres unter Nennung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel unverzüglich Bericht zu erstatten.Kann der Beirat Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 mit den bei Einlangen des Ersuchens jeweils zur Verfügung stehenden Mittel nicht erfüllen, so hat er hierüber dem Bundesminister für Inneres unter Nennung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel unverzüglich Bericht zu erstatten.
Dokumentnummer
NOR12017574
Alte Dokumentnummer
N1199960161L