Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1999 bis 19.10.1999 — BGBl. II Nr. 202/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.199919.10.1999 BGBl. II Nr. 202/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Menschenrechtsbeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. II Nr. 202/1999

Außerkrafttretensdatum

19.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/1999

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen

Paragraph 5, (1) Die oder der Vorsitzende oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden (im folgenden „Vorsitz'') beruft den Beirat zumindest zu einer Sitzung pro Quartal ein; er hat den Beirat unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies fünf Mitglieder verlangen. Die Einladung zur Sitzung ergeht schriftlich und hat den Vorschlag einer Tagesordnung zu enthalten.

  1. Absatz 2,Der Vorsitz eröffnet und leitet die Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung zu beschließen.

Gesetzesnummer

10001593

Dokumentnummer

NOR12017575

Alte Dokumentnummer

N1199960162L