Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Menschenrechtsbeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 5. (1) Die oder der Vorsitzende oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden (im folgenden „Vorsitz'') beruft den Beirat zumindest zu einer Sitzung pro Quartal ein; er hat den Beirat unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies fünf Mitglieder verlangen. Die Einladung zur Sitzung ergeht schriftlich und hat den Vorschlag einer Tagesordnung zu enthalten.Paragraph 5, (1) Die oder der Vorsitzende oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden (im folgenden „Vorsitz'') beruft den Beirat zumindest zu einer Sitzung pro Quartal ein; er hat den Beirat unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies fünf Mitglieder verlangen. Die Einladung zur Sitzung ergeht schriftlich und hat den Vorschlag einer Tagesordnung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Der Vorsitz eröffnet und leitet die Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung zu beschließen.
Dokumentnummer
NOR12017575
Alte Dokumentnummer
N1199960162L