Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Menschenrechtsbeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Willensbildung
§ 6. (1) Der Beirat faßt Beschlüsse in Gegenwart des Vorsitzes und von mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.Paragraph 6, (1) Der Beirat faßt Beschlüsse in Gegenwart des Vorsitzes und von mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.
(2)Absatz 2,Soll der Beirat eine Empfehlung beschließen, so kann jedes Mitglied hiefür einen Vorschlag erstatten. Qualifizierte Mindermeinungen bedürfen der Zustimmung von mindestens einem Drittel der abgegebenen Stimmen.
(3)Absatz 3,Sofern die Erfüllung eines Ersuchens gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 dies erforderlich macht und die Wahrung der Amtsverschwiegenheit gewährleistet scheint, kann der Beirat für die Beratung dieser Angelegenheit bestimmte Persönlichkeiten, Vertreter bestimmter Organisationen oder Angehörige der Personalvertretung zur Teilnahme beiziehen. Die Möglichkeit der Heranziehung von Experten bei der Erfüllung anderer Angelegenheiten bleibt unberührt.Sofern die Erfüllung eines Ersuchens gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, dies erforderlich macht und die Wahrung der Amtsverschwiegenheit gewährleistet scheint, kann der Beirat für die Beratung dieser Angelegenheit bestimmte Persönlichkeiten, Vertreter bestimmter Organisationen oder Angehörige der Personalvertretung zur Teilnahme beiziehen. Die Möglichkeit der Heranziehung von Experten bei der Erfüllung anderer Angelegenheiten bleibt unberührt.
Dokumentnummer
NOR12017576
Alte Dokumentnummer
N1199960163L