Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1999 bis 19.10.1999 — BGBl. II Nr. 202/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.199919.10.1999 BGBl. II Nr. 202/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Menschenrechtsbeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. II Nr. 202/1999

Außerkrafttretensdatum

19.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/1999

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Willensbildung

Paragraph 6, (1) Der Beirat faßt Beschlüsse in Gegenwart des Vorsitzes und von mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.

  1. Absatz 2,Soll der Beirat eine Empfehlung beschließen, so kann jedes Mitglied hiefür einen Vorschlag erstatten. Qualifizierte Mindermeinungen bedürfen der Zustimmung von mindestens einem Drittel der abgegebenen Stimmen.
  2. Absatz 3,Sofern die Erfüllung eines Ersuchens gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, dies erforderlich macht und die Wahrung der Amtsverschwiegenheit gewährleistet scheint, kann der Beirat für die Beratung dieser Angelegenheit bestimmte Persönlichkeiten, Vertreter bestimmter Organisationen oder Angehörige der Personalvertretung zur Teilnahme beiziehen. Die Möglichkeit der Heranziehung von Experten bei der Erfüllung anderer Angelegenheiten bleibt unberührt.

Gesetzesnummer

10001593

Dokumentnummer

NOR12017576

Alte Dokumentnummer

N1199960163L