Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Menschenrechtsbeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Protokolle
§ 7. Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen bei Abstimmungen sind schriftlich festzuhalten. Paragraph 7, Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen bei Abstimmungen sind schriftlich festzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12017577
Alte Dokumentnummer
N1199960164L