Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1999 bis 19.10.1999 — BGBl. II Nr. 202/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.199919.10.1999 BGBl. II Nr. 202/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Menschenrechtsbeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. II Nr. 202/1999

Außerkrafttretensdatum

19.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/1999

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Besuche

Paragraph 8, (1) Zur Erfüllung einer Aufgabe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, kann der Beirat beschließen, die Überprüfung auch vor Ort vorzunehmen. Der Bundesminister für Inneres hat durch Weisung sicherzustellen, daß der Beirat bei dieser Tätigkeit unterstützt wird, er Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen erhält und ihm die gewünschten Auskünfte erteilt werden.

  1. Absatz 2,Für die begleitende Überprüfung der Vollziehung kann der Beirat beschließen, jeden Ort der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive zu besuchen. Der Bundesminister für Inneres hat durch Weisung sicherzustellen, daß der Beirat bei dieser Tätigkeit unterstützt wird.
  2. Absatz 3,Der Beirat führt Überprüfungen gemäß Absatz eins, oder 2 durch eine Delegation durch, die aus vom Beirat bestimmten und nicht vertretbaren Mitgliedern, Ersatzmitgliedern sowie aus allenfalls vom Beirat bestimmten Experten besteht. Über die Durchführung eines Besuches und dessen Ergebnis hat die Delegation den Beirat unverzüglich zu informieren.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres trägt dafür Sorge, daß der Bericht des Beirates über die Wahrnehmung einer Überprüfung gemäß Absatz eins, oder 2 den von den überprüften Vorwürfen betroffenen Beamten in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht wird.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Gesetzesnummer

10001593

Dokumentnummer

NOR12017578

Alte Dokumentnummer

N1199960165L