Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Menschenrechtsbeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Besuche
§ 8. (1) Zur Erfüllung einer Aufgabe gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 kann der Beirat beschließen, die Überprüfung auch vor Ort vorzunehmen. Der Bundesminister für Inneres hat durch Weisung sicherzustellen, daß der Beirat bei dieser Tätigkeit unterstützt wird, er Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen erhält und ihm die gewünschten Auskünfte erteilt werden.Paragraph 8, (1) Zur Erfüllung einer Aufgabe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, kann der Beirat beschließen, die Überprüfung auch vor Ort vorzunehmen. Der Bundesminister für Inneres hat durch Weisung sicherzustellen, daß der Beirat bei dieser Tätigkeit unterstützt wird, er Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen erhält und ihm die gewünschten Auskünfte erteilt werden.
(2)Absatz 2,Für die begleitende Überprüfung der Vollziehung kann der Beirat beschließen, jeden Ort der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive zu besuchen. Der Bundesminister für Inneres hat durch Weisung sicherzustellen, daß der Beirat bei dieser Tätigkeit unterstützt wird.
(3)Absatz 3,Der Beirat führt Überprüfungen gemäß Abs. 1 oder 2 durch eine Delegation durch, die aus vom Beirat bestimmten und nicht vertretbaren Mitgliedern, Ersatzmitgliedern sowie aus allenfalls vom Beirat bestimmten Experten besteht. Über die Durchführung eines Besuches und dessen Ergebnis hat die Delegation den Beirat unverzüglich zu informieren.Der Beirat führt Überprüfungen gemäß Absatz eins, oder 2 durch eine Delegation durch, die aus vom Beirat bestimmten und nicht vertretbaren Mitgliedern, Ersatzmitgliedern sowie aus allenfalls vom Beirat bestimmten Experten besteht. Über die Durchführung eines Besuches und dessen Ergebnis hat die Delegation den Beirat unverzüglich zu informieren.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres trägt dafür Sorge, daß der Bericht des Beirates über die Wahrnehmung einer Überprüfung gemäß Abs. 1 oder 2 den von den überprüften Vorwürfen betroffenen Beamten in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht wird.Der Bundesminister für Inneres trägt dafür Sorge, daß der Bericht des Beirates über die Wahrnehmung einer Überprüfung gemäß Absatz eins, oder 2 den von den überprüften Vorwürfen betroffenen Beamten in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht wird.
Dokumentnummer
NOR12017578
Alte Dokumentnummer
N1199960165L