Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frequenznutzungsplan
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 211/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. (1) Dem Österreichischen Rundfunk werden für die Veranstaltung von bundesweitem und regionalem Hörfunk die in der Anlage (Frequenznutzungsplan) zusammengefassten Senderstandorte mit den zugeordneten Frequenzen und der jeweils bewilligten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) zugeordnet.Paragraph eins, (1) Dem Österreichischen Rundfunk werden für die Veranstaltung von bundesweitem und regionalem Hörfunk die in der Anlage (Frequenznutzungsplan) zusammengefassten Senderstandorte mit den zugeordneten Frequenzen und der jeweils bewilligten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) zugeordnet.
(2)Absatz 2,Den Sendelizenzen für die Veranstaltung von regionalem Hörfunk werden die im Frequenznutzungsplan bundesländerweise zu Sendelizenzen zusammengefassten Senderstandorte mit den zugeordneten Frequenzen und der jeweils bewilligten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) zugeordnet.
(3)Absatz 3,Den Sendelizenzen für die Veranstaltung von lokalem Hörfunk werden im Frequenznutzungsplan Senderstandorte mit den zugeordneten Frequenzen und der jeweils bewilligten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) zugeordnet.
Dokumentnummer
NOR12017581
Alte Dokumentnummer
N1199960207L