Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 191/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Aufhebung von Rechtsvorschriften durch § 1 bewirkt, daß diese Vorschriften nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich vor dem 1. Jänner 2000 ereignet haben.Die Aufhebung von Rechtsvorschriften durch Paragraph eins, bewirkt, daß diese Vorschriften nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich vor dem 1. Jänner 2000 ereignet haben.
(2)Absatz 2,Die Aufhebung einer Rechtsvorschrift durch § 1 steht allerdings ihrer weiteren Anwendung auf Fälle, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen, insoweit nicht entgegen, als die Anwendung durch eine im Ereignungszeitpunkt geltende Rechtsvorschrift angeordnet ist.Die Aufhebung einer Rechtsvorschrift durch Paragraph eins, steht allerdings ihrer weiteren Anwendung auf Fälle, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen, insoweit nicht entgegen, als die Anwendung durch eine im Ereignungszeitpunkt geltende Rechtsvorschrift angeordnet ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR12017588
Alte Dokumentnummer
N1199960834L