Rechtstracker.at

Art. 1 Verlassenschaftsabhandlung nach beneficum curatum Geistlichen

Fassungen
07.03.1785 bis 31.12.1999 — JGS Nr. 394/1785 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 107.03.178531.12.1999 JGS Nr. 394/1785 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verlassenschaftsabhandlung nach beneficum curatum Geistlichen

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 394/1785 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.03.1785JGS Nr. 394/1785

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Beachte

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Text

Es habe zwar bey dem Jurisdictions-Systeme, mittelst welchen die Geistlichkeit der Gerichtsbarkeit der ordentlichen weltlichen Instanzen unterworfen worden ist, allerdings sein Verbleiben, und soll daher der Bischof sich in das Geschäft der Verlassenschafts-Abhandlung eines Geistlichen auf keine Art einmengen.

Da aber bey der Sperre und Inventur eines mit einem beneficio curato versehenen Geistlichen in den Büchern und Schriften auch solche Urkunden vorkommen könnten, die in die dem Verstorbenen eigen gewesene Seelsorge mit einschlagen, und daher auch bloß in Händen der Geistlichkeit zu belassen sind, als: die Taufbücher und sonstigen Pfarr-Matrikeln, die Protokolle in publico ecclesiasticis, und Ordinariats-Geschäfte, die Ausschreibung der Stipendien, dann die Privat-Schriften, die in Gewissens-Angelegenheiten dem verstorbenen Seelsorger von Parteyen oder in Disciplinar-Angelegenheiten von seinen Obern zugekommen sind, als werde gestattet, daß über erfolgten Todesfall eines mit einem beneficio curato versehenen Geistlichen bloß und allein zur Uebernahme erstgedachter Urkunden und Schriften zu der Sperre und Inventur jedes Mahl sogleich ein bischöflicher Commissär beygezogen werde, gegen dem jedoch, daß der Abhandlungs-Instanz ein genaues Verzeichniß derley an den geistlichen Commissär übergebenen Urkunden überreicht werde, und daß ein solcher Commissär weder Taxen noch Diäten zu beziehen, noch mit Reisekosten den rückgelassenen Erben beschwerlich zu fallen habe.

Anmerkung

Vgl. zur Todfallsaufnahme nach Seelsorgern oder Priestern § 56 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, und zum Inventar nach Besitzern geistlicher Pfründe § 107 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1954.

Schlagworte

Jurisdiktions-System, Benefizium, Partei, Disziplinarangelegenheit, Kommissär, Priester

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10001606

Dokumentnummer

NOR12017675

Alte Dokumentnummer

N2178518713R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1785/394/A1/NOR12017675