Rechtstracker.at

§ 160 ABGB

Fassungen
ab 01.02.2013 — BGBl. I Nr. 15/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 160 heute01.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 15/2013
§ 16001.01.198401.01.1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 160

Inkrafttretensdatum

01.02.2013BGBl. I Nr. 15/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Pflege, Erziehung und Bestimmung des Aufenthalts des Kindes

Paragraph 160,

  1. Absatz eins,Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der Pflege und Erziehung richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern.
  3. Absatz 3,Die Eltern haben in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl oder ihre Lebensverhältnisse entgegenstehen. Der Wille des Kindes ist umso maßgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung einer Maßnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146755