Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 271Paragraph 271
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Fünfter Abschnitt
Gerichtlicher Erwachsenenvertreter
Voraussetzungen
§ 271.Paragraph 271,
Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als
sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
sie dafür keinen Vertreter hat,
sie einen solchen nicht wählen kann oder will und
eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019
Dokumentnummer
NOR40193026