Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 279Paragraph 279
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Auswahl und Bestellung
§ 279.Paragraph 279,
(1)Absatz eins,Bei der Auswahl des Kurators ist auf die Interessen der vertretenen Person, die Eignung des Kurators und die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) ist vor allem dann zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert.
(3)Absatz 3,Mit der Kuratel dürfen solche Personen nicht betraut werden, die
schutzberechtigt im Sinn des § 21 Abs. 1 sind oderschutzberechtigt im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, sind oder
eine förderliche Ausübung der Kuratel nicht erwarten lassen, etwa wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung.
(4)Absatz 4,Zum Kurator kann auch eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Kuratel vertritt.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193034