Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 422Paragraph 422
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 422.Paragraph 422,
(1)Absatz eins,Jeder Eigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen. Sofern diesem aber durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes oder der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.
Anmerkung
Gegen angrenzenden Wald eingeschränkt durch § 14 ForstG 1975, BGBl. Nr. 440/1975.
Schlagworte
Überhangsrecht, Waldschutz, Flurschutz, Feldschutz, Ortsbildschutz, Naturschutz
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40045308