Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2026JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 582Paragraph 582
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 582.Paragraph 582,
(1)Absatz eins,Das Gericht, das die schriftliche oder mündliche Erklärung des letzten Willens aufnimmt, muss zumindest aus zwei Gerichtsbediensteten bestehen, wobei eine Person an diesem Gericht als Richter tätig sein muss. Der zweite Gerichtsbedienstete kann durch zwei andere Zeugen ersetzt werden.
(2)Absatz 2,Im Notfall kann sich das Gericht zu der Person begeben, die eine letztwillige Verfügung errichten will, und seinen letzten Willen zu Protokoll nehmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40172859