Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 761Paragraph 761
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
3. Erfüllungsarten
Leistung und Deckung des Pflichtteils
§ 761.Paragraph 761,
(1)Absatz eins,Der Pflichtteil ist in Geld zu leisten. Er kann aber auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall des Verstorbenen (§ 780) oder eine Schenkung unter Lebenden (§ 781) gedeckt werden.Der Pflichtteil ist in Geld zu leisten. Er kann aber auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall des Verstorbenen (Paragraph 780,) oder eine Schenkung unter Lebenden (Paragraph 781,) gedeckt werden.
(2)Absatz 2,Wenn der Verstorbene jemanden auf den Pflichtteil gesetzt hat, wird vermutet, dass er ihm einen Geldanspruch und nicht ein Vermächtnis zuwenden wollte.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR40172974