Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 781Paragraph 781
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden
§ 781.Paragraph 781,
(1)Absatz eins,Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte oder auch ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, sind der Verlassenschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen.
(2)Absatz 2,Als Schenkung in diesem Sinn gelten auch
die Ausstattung eines Kindes,
ein Vorschuss auf den Pflichtteil,
die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht,
die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung,
die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung, soweit ihr der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat, sowie
jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt.
Schlagworte
Hinzurechnung, Erbverzicht
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR40172995