Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 797Paragraph 797
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Fünfzehntes Hauptstück
Erwerb einer Erbschaft
I. Voraussetzungen für den Erwerb einer Erbschaftrömisch eins. Voraussetzungen für den Erwerb einer Erbschaft
Einantwortungsprinzip
§ 797.Paragraph 797,
(1)Absatz eins,Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Der Erwerb einer Erbschaft erfolgt in der Regel nach Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens durch die Einantwortung der Verlassenschaft, das ist die Übergabe in den rechtlichen Besitz der Erben.
(2)Absatz 2,Wie weit das Gericht nach einem Todesfall von Amts wegen vorzugehen hat und welche Fristen und Sicherungsmittel bei der Abhandlung zu beachten sind, bestimmen die Verfahrensgesetze. Sie regeln auch, wie ein Erbe oder Gläubiger Ansprüche gegen die Verlassenschaft geltend machen kann.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR40173007