Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Religiöse Unerlaubtheit der Eidesablegung (Mennoniten)
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 1201/1816 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945JGS Nr. 1201 aus 1816, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
daß solchen Religions-Parteyen, welche vermöge ihrer Religions-Lehren die Eidesablegung für unerlaubt, hingegen ihre feyerliche Versicherung so heilig als andere Religions-Genossen den Eid erkennen, die mit ihren Religions-Grundsätzen nicht vereinbarliche Eidesablegung nicht aufzudringen, sondern statt derselben sich mit ihrer vor Gerichte, nach vorläufiger Ermahnung, bey der in den Gesetzen auf Meineid bestimmten Verantwortlichkeit, die Wahrheit zu sagen, zu erstattenden und mit einem Handschlage zu bestätigenden Versicherung zu begnügen sey.
Schlagworte
Religionspartei, Religionslehre, Religionsgrundsatz
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2025
Dokumentnummer
NOR12019284
Alte Dokumentnummer
N2181618678R