Kurztitel
Rechte der Finder öffentlicher Namensobligationen
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 1410/1818 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018JGS Nr. 1410 aus 1818, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Beachte
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Text
Da öffentliche Obligationen, die auf einen bestimmten Nahmen lauten, den Eigenthümer derselben mit hinreichenden Merkmahlen bezeichnen; so kann im Falle des Findens nur der §. 389 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, und zwar der erste Absatz desselben, wornach der Finder dem Eigenthümer die Sache zurückzustellen schuldig ist, entscheiden; daher solche öffentliche Obligationen, wenn sie auch auf einen erdichteten Nahmen lauten, immer von dem Finder dem Eigenthümer zurückgestellt, oder wenn derselbe nicht bekannt wäre, für diesen bey Gericht depositirt werden müssen, und daß in einem solchen Falle die übrigen, das Finden verlorner Sachen betreffenden §§. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, sowohl in Beziehung auf den Genuß der Interessen und die Forderung eines Finderlohnes, als auch auf die Verjährung, keine Anwendung haben, sondern dem Finder als Geschäftsführer ohne Auftrag (negotiorum gestor) nur frey stehe, den Ersatz der allenfalls aufgewendeten Kosten von dem Eigenthümer zu fordern.Da öffentliche Obligationen, die auf einen bestimmten Nahmen lauten, den Eigenthümer derselben mit hinreichenden Merkmahlen bezeichnen; so kann im Falle des Findens nur der Paragraph 389, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, und zwar der erste Absatz desselben, wornach der Finder dem Eigenthümer die Sache zurückzustellen schuldig ist, entscheiden; daher solche öffentliche Obligationen, wenn sie auch auf einen erdichteten Nahmen lauten, immer von dem Finder dem Eigenthümer zurückgestellt, oder wenn derselbe nicht bekannt wäre, für diesen bey Gericht depositirt werden müssen, und daß in einem solchen Falle die übrigen, das Finden verlorner Sachen betreffenden Paragraphen. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, sowohl in Beziehung auf den Genuß der Interessen und die Forderung eines Finderlohnes, als auch auf die Verjährung, keine Anwendung haben, sondern dem Finder als Geschäftsführer ohne Auftrag (negotiorum gestor) nur frey stehe, den Ersatz der allenfalls aufgewendeten Kosten von dem Eigenthümer zu fordern.
Schlagworte
Eigentümer, Merkmal, Hinterlegung, verlorene Sache, Name