Kurztitel
Pfandrecht des Bestandgebers
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 1621/1819 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021JGS Nr. 1621 aus 1819, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Beachte
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Text
Da aus den §§. 340 bis 342 der allgemeinen Gerichtsordnung erhellet, daß die gerichtliche Beschreibung mit der Pfändung der Fahrnisse in der nächsten Verbindung steht, und der §. 1101 des bürgerlichen Gesetzbuches die darin benannten Fahrnisse, welche zur Zeit der Klage in der vermietheten Wohnung oder auf dem verpachteten Grundstücke sich befinden, für Pfandstücke des Vermiethers oder Verpächters erkläret; so räumet ihm dieser §. auch das Recht ein, daß diese nach eingereichter Klage auf sein Verlangen sogleich gerichtlich beschrieben werden sollen; daher es, außer besonderen obwaltenden Bedenklichkeiten, hierzu keiner Tagsatzung bedarf *).Da aus den Paragraphen 340 bis 342 der allgemeinen Gerichtsordnung erhellet, daß die gerichtliche Beschreibung mit der Pfändung der Fahrnisse in der nächsten Verbindung steht, und der Paragraph 1101, des bürgerlichen Gesetzbuches die darin benannten Fahrnisse, welche zur Zeit der Klage in der vermietheten Wohnung oder auf dem verpachteten Grundstücke sich befinden, für Pfandstücke des Vermiethers oder Verpächters erkläret; so räumet ihm dieser Paragraph. auch das Recht ein, daß diese nach eingereichter Klage auf sein Verlangen sogleich gerichtlich beschrieben werden sollen; daher es, außer besonderen obwaltenden Bedenklichkeiten, hierzu keiner Tagsatzung bedarf *).
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*) Da in Galizien eine eigene Gerichtsordnung besteht, wurde dem dortigen Gubernium mit Hofkanzley-Decret vom 2. März 1821 aufgetragen, allgemein kund zu machen: daß statt der in dem Hofdecrete vom 5. November 1819 Nr. 1621 angeführten §§. 340 bis 342 der allgmeinen, die §§. 453 bis 455 im Deutschen, und die §§ 451 bis 453 im Lateinischen Texte der Galizischen Gerichtsordnung zu verstehen seyn.*) Da in Galizien eine eigene Gerichtsordnung besteht, wurde dem dortigen Gubernium mit Hofkanzley-Decret vom 2. März 1821 aufgetragen, allgemein kund zu machen: daß statt der in dem Hofdecrete vom 5. November 1819 Nr. 1621 angeführten Paragraphen 340 bis 342 der allgmeinen, die Paragraphen 453 bis 455 im Deutschen, und die Paragraphen 451 bis 453 im Lateinischen Texte der Galizischen Gerichtsordnung zu verstehen seyn.
Anmerkung
vgl. Art. XIII Z 6 EGEO, BGBl. Nr. 6/1953
Schlagworte
Pfandrecht des Vermieters, Pfandrecht des Verpächters, Vermieter