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Art. 1

Fassungen
12.10.1835 bis 31.12.1999 — JGS Nr. 90/1835 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 112.10.183531.12.1999 JGS Nr. 90/1835 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimfallsrecht des Fiskus

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 90 aus 1835, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

12.10.1835JGS Nr. 90/1835

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Beachte

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Text

Seine k. k. Majestät haben zu Beseitigung der erhobenen Zweifel über die Rechte des Fiscus, in Rücksicht der ihm nach dem Paragraph 760, des bürgerlichen Gesetzbuches zufallenden Verlassenschaften, die Kundmachung folgender Gesetzes-Erläuterung anzuordnen geruht:

Erblose Verlassenschaften können, wenn die vorschriftmäßige öffentliche Vorladung der Erben ohne Erfolg geblieben, und die zur Anmeldung der Erbrechte festgesetzte Edictalfrist verstrichen ist, von dem Fiscus sogleich eingezogen werden. Den Erben bleibt unbenommen, auch nach der Einziehung der Verlassenschaft noch ihre Ansprüche darauf, so lange sie nicht durch Verjährung erloschen sind, geltend zu machen. Der Fiscus hat sowohl in Rücksicht der Früchte eingezogener erbloser Verlassenschaften, als der freien Verfügung über das Erbschafts-Vermögen alle Rechte eines redlichen Besitzers. Diese Vorschriften gelten auch für die dem Invaliden- oder Gränz-Proventen-Fonde nach den Gesetzen zufallenden erblosen Verlassenschaften.

Anmerkung

1. Zu den Rechten eines redlichen Besitzers siehe die §§ 329 bis 334 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Der letzte Satz des Dekrets ist mangels geltender gesetzlicher Vorschriften über "Heimfallsrechte" zugunsten einzelner Körperschaften gegenstandslos.

Schlagworte

Übernahme, Einziehung, Kaduzierung, Fiskus, Staat, Aerar, ABGB, Ediktalfrist, Heimfälligkeitsklage

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10001640

Dokumentnummer

NOR12019295

Alte Dokumentnummer

N2183522642S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1835/90/A1/NOR12019295