Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimfallsrecht des Fiskus
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 90/1835 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999JGS Nr. 90 aus 1835, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Beachte
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Text
Seine k. k. Majestät haben zu Beseitigung der erhobenen Zweifel über die Rechte des Fiscus, in Rücksicht der ihm nach dem §. 760 des bürgerlichen Gesetzbuches zufallenden Verlassenschaften, die Kundmachung folgender Gesetzes-Erläuterung anzuordnen geruht:Seine k. k. Majestät haben zu Beseitigung der erhobenen Zweifel über die Rechte des Fiscus, in Rücksicht der ihm nach dem Paragraph 760, des bürgerlichen Gesetzbuches zufallenden Verlassenschaften, die Kundmachung folgender Gesetzes-Erläuterung anzuordnen geruht:
Erblose Verlassenschaften können, wenn die vorschriftmäßige öffentliche Vorladung der Erben ohne Erfolg geblieben, und die zur Anmeldung der Erbrechte festgesetzte Edictalfrist verstrichen ist, von dem Fiscus sogleich eingezogen werden. Den Erben bleibt unbenommen, auch nach der Einziehung der Verlassenschaft noch ihre Ansprüche darauf, so lange sie nicht durch Verjährung erloschen sind, geltend zu machen. Der Fiscus hat sowohl in Rücksicht der Früchte eingezogener erbloser Verlassenschaften, als der freien Verfügung über das Erbschafts-Vermögen alle Rechte eines redlichen Besitzers. Diese Vorschriften gelten auch für die dem Invaliden- oder Gränz-Proventen-Fonde nach den Gesetzen zufallenden erblosen Verlassenschaften.
Anmerkung
1. Zu den Rechten eines redlichen Besitzers siehe die §§ 329 bis 334 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Der letzte Satz des Dekrets ist mangels geltender gesetzlicher Vorschriften über "Heimfallsrechte" zugunsten einzelner Körperschaften gegenstandslos.
Schlagworte
Übernahme, Einziehung, Kaduzierung, Fiskus, Staat, Aerar, ABGB, Ediktalfrist, Heimfälligkeitsklage
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
NOR12019295
Alte Dokumentnummer
N2183522642S