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Art. 1

Fassungen
04.04.1837 bis 31.07.2002 — JGS Nr. 188/1837 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 104.04.183731.07.2002 JGS Nr. 188/1837 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verzugszinsen für die Enteignungsentschädigung

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 188 aus 1837, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

04.04.1837JGS Nr. 188/1837

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2002

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Der Landesstelle wird über die in einer Provinz zur Sprache gekommene Frage, ob den Grundeigenthümern, welche nach Paragraph 365, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ihr Eigenthum zum Straßenbaue abtreten, bis zur wirklichen Entschädigung für dieses Eigenthum Verzugszinsen zu bezahlen seien, folgende Belehrung ertheilt:

Wenn der Capitalsbetrag nicht sogleich bei der Abnahme des Eigenthumes, das ist, zur Zeit, wo der Eigenthümer aus dem Besitze und der Benützung seines Eigenthumes gesetzt wird, bezahlt wird, so haben von diesem Augenblicke an für ihn die nach Paragraph 995, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vier von Hundert betragenden Verzögerungszinsen zu laufen, und müssen der Ordnung nach periodisch entrichtet werden, in soferne nicht mit ihm eine andere freiwillige Uebereinkunft getroffen worden ist.

Wenn gleich in gewöhnlichen Fällen die Verjährung des Paragraph 1480, nach Verlauf von drei Jahren rücksichtlich der aufgelaufenen Zinsen die Einwendung begründen kann, daß der Schuldner nicht mehr zur Zahlung derselben angehalten werden könne, und daß nach dem Paragraph 1335, die Summe der aufgelaufenen, unbezahlten und nicht verjährten Zinsen nicht höher als auf die Summe des Capitales steigen dürfen, so kann doch in den Fällen, wo die öffentliche Verwaltung allein die Schuld an der Verzögerung trägt, sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 1480 und 1335 nicht berufen, und der Partei, welcher ihr Eigenthum abgenommen worden ist, die Folge einer Nachlässigkeit oder Geschäftsförmlichkeit nicht aufgebürdet werden, welche ihr nicht zur Schuld fällt.

Was aber die Ansprüche auf Verzugszinsen für frühere Fälle, wo die Bezahlung des Capitales bereits geleistet worden ist, anbelangt, so sind dieselben im gerichtlichen Wege auszutragen.

Schlagworte

Kapital, ABGB, JGS Nr. 946/1811, Grundeigentümer

Gesetzesnummer

10001641

Dokumentnummer

NOR12019298

Alte Dokumentnummer

N2183722696S