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Art. 1

Fassungen
06.06.1838 bis 30.09.2000 — JGS Nr. 277/1838 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 106.06.183830.09.2000 JGS Nr. 277/1838 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ungültigkeit von Verabredungen bei öffentlichen Versteigerungen

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 277 aus 1838, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.06.1838JGS Nr. 277/1838

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Beachte

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Text

Verträge, wodurch Jemand bei einer von was immer für einer Behörde veranstalteten öffentlichen Versteigerung als Mitbiether nicht zu erscheinen, oder nur bis zu einem bestimmten Preise, oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstabe, oder gar nicht mitzubiethen verspricht, sind ungiltig, und auf die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke, oder andere Vortheile findet kein Klagrecht Statt.

Hinsichtlich desjenigen, was dafür wirklich bezahlt, oder übergeben worden ist, hat die Anordnung des Paragraph 1174, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ihre Anwendung zu finden. Auch kann die Giltigkeit der Versteigerung aus dem Grunde einer solchen unerlaubten Verabredung nicht angefochten werden.

Schlagworte

§ 1174 ABGB, JGS Nr. 946/1811, nachteilige Verabredung, Mitbieter

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10001642

Dokumentnummer

NOR12019299

Alte Dokumentnummer

N2183818682R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1838/277/A1/NOR12019299