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Art. 1

Fassungen
03.06.1846 bis 30.09.2000 — JGS Nr. 968/1846 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 103.06.184630.09.2000 JGS Nr. 968/1846 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekution gegen den Erben vor Einantwortung

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 968 aus 1846, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

03.06.1846JGS Nr. 968/1846

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Beachte

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Text

Mittelst Allerhöchster Entschließung vom 9. Mai 1846 haben Seine k. k. Majestät über die Frage: ob eine Erbschaft auf Ansuchen eines Gläubigers des Erben im Ganzen gepfändet werden könne, die Erläuterung Allergnädigst zu ertheilen geruht, daß dem Gläubiger des Erben, nach dem Paragraph 822, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, Verbot, Pfändung oder Vormerkung nur auf einzelne Erbschaftssachen nicht auf das Erbrecht im Ganzen bewilliget werden könne.

Schlagworte

§ 822 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001655

Dokumentnummer

NOR12019312

Alte Dokumentnummer

N2184622452S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1846/968/A1/NOR12019312