Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekution gegen den Erben vor Einantwortung
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 968/1846 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000JGS Nr. 968 aus 1846, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Beachte
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Text
Mittelst Allerhöchster Entschließung vom 9. Mai 1846 haben Seine k. k. Majestät über die Frage: ob eine Erbschaft auf Ansuchen eines Gläubigers des Erben im Ganzen gepfändet werden könne, die Erläuterung Allergnädigst zu ertheilen geruht, daß dem Gläubiger des Erben, nach dem §. 822 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, Verbot, Pfändung oder Vormerkung nur auf einzelne Erbschaftssachen nicht auf das Erbrecht im Ganzen bewilliget werden könne.Mittelst Allerhöchster Entschließung vom 9. Mai 1846 haben Seine k. k. Majestät über die Frage: ob eine Erbschaft auf Ansuchen eines Gläubigers des Erben im Ganzen gepfändet werden könne, die Erläuterung Allergnädigst zu ertheilen geruht, daß dem Gläubiger des Erben, nach dem Paragraph 822, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, Verbot, Pfändung oder Vormerkung nur auf einzelne Erbschaftssachen nicht auf das Erbrecht im Ganzen bewilliget werden könne.
Schlagworte
§ 822 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Dokumentnummer
NOR12019312
Alte Dokumentnummer
N2184622452S