Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Instruktion für die Gemeindevorsteher
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 256/1850 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 256 aus 1850, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 3,, RGBl. Nr. 153/1849
Text
§. 10Paragraph 10
Wenn ein Beamter, ein Notar, ein Geistlicher oder ein Seelsorger von was immer für einem Glaubensbekenntnisse stirbt und in seinem Nachlasse sich öffentliche Gelder, Amts- oder Notariats-Schriften, Aerarial- oder kirchliche Gegenstände vorfinden, so hat der Gemeinde-Abgeordnete Gelder und Papiere von Werth oder Bedeutung in Sicherheit zu bringen (§. 6), nöthigenfalls die Sperre anzulegen und ohne zu einer eigentlichen Todfallsaufnahme zu schreiten, die sogleiche Anzeige an das Bezirksgericht zu erstatten.Wenn ein Beamter, ein Notar, ein Geistlicher oder ein Seelsorger von was immer für einem Glaubensbekenntnisse stirbt und in seinem Nachlasse sich öffentliche Gelder, Amts- oder Notariats-Schriften, Aerarial- oder kirchliche Gegenstände vorfinden, so hat der Gemeinde-Abgeordnete Gelder und Papiere von Werth oder Bedeutung in Sicherheit zu bringen (Paragraph 6,), nöthigenfalls die Sperre anzulegen und ohne zu einer eigentlichen Todfallsaufnahme zu schreiten, die sogleiche Anzeige an das Bezirksgericht zu erstatten.
Anmerkung
Zu der Todfallsaufnahme nach Beamten, Notaren, Geistlichen und Seelsorgern siehe auch die §§ 53 ff und 56 ff Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.
Schlagworte
Amtsschriften, Akten, Fiskalvermögen, Aerarialgegenstand, Wert, Versiegelung, Verwahrung, Notariatsschriften
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Dokumentnummer
NOR12019323
Alte Dokumentnummer
N2185011087R