Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Instruktion für die Gemeindevorsteher
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 256/1850 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 256 aus 1850, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 3,, RGBl. Nr. 153/1849
Text
§. 15.Paragraph 15,
Wenn der Gemeindevorsteher oder sein Abgeordneter eine Feilbietung beweglicher Sachen über Ersuchen des Bezirksrichters vornimmt, so hat er hiebei die in der Versteigerungsordnung vom 15. Juli 1786, Nr. 565, vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beobachten und über den ganzen Vorgang ein genaues Protokoll nach dem Formular Nr. III. zu führen.Wenn der Gemeindevorsteher oder sein Abgeordneter eine Feilbietung beweglicher Sachen über Ersuchen des Bezirksrichters vornimmt, so hat er hiebei die in der Versteigerungsordnung vom 15. Juli 1786, Nr. 565, vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beobachten und über den ganzen Vorgang ein genaues Protokoll nach dem Formular Nr. römisch drei. zu führen.
Am Ende des Protokolls sind die Kosten unter Anschluß der dies fälligen Quittungen und sonstigen Belege zu verzeichnen und der ganze Act sohin sammt dem reinen Erlöse ohne Einbegleitung an den Bezirksrichter einzusenden.
Anmerkung
1. Zu der Feilbietung beweglicher Sachen siehe auch die §§ 269 ff Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, und § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b und 2 Abs. 2 Gerichtskommissärsgesetz, BGBl. Nr. 343/1970.
2. Das Formular Nr. III wird nicht mehr verwendet.
Schlagworte
Fahrnis, Versteigerung, JGS Nr. 565/1786, Akt, Übermittlung
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Dokumentnummer
NOR12019328
Alte Dokumentnummer
N2185011092R