Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Instruktion für die Gemeindevorsteher
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 256/1850 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 256 aus 1850, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 3,, RGBl. Nr. 153/1849
Text
§. 16.Paragraph 16,
Sollte die Vollziehung der in den §§. 4 - 15 vorkommenden Amtshandlungen mit Schwierigkeiten verbunden seyn, deren Lösung nicht in der Macht des Gemeindevorstehers steht, oder sollten sich sonst unerwartete Anstände oder Bedenken zeigen, so hat der Gemeindevorsteher mit der Vornahme der ihm übertragenen Amtshandlung inne zu halten und die unverweilte Anzeige an den Bezirksrichter zu erstatten, welchem sofort die weitere Verfügung zu treffen obliegt.Sollte die Vollziehung der in den Paragraphen 4, - 15 vorkommenden Amtshandlungen mit Schwierigkeiten verbunden seyn, deren Lösung nicht in der Macht des Gemeindevorstehers steht, oder sollten sich sonst unerwartete Anstände oder Bedenken zeigen, so hat der Gemeindevorsteher mit der Vornahme der ihm übertragenen Amtshandlung inne zu halten und die unverweilte Anzeige an den Bezirksrichter zu erstatten, welchem sofort die weitere Verfügung zu treffen obliegt.
Schlagworte
Unterbrechung, Anfrage, Nachfrage
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Dokumentnummer
NOR12019329
Alte Dokumentnummer
N2185011093R