Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
02.08.1850 bis 31.12.1999 — RGBl. Nr. 256/1850 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1902.08.185031.12.1999 RGBl. Nr. 256/1850 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Instruktion für die Gemeindevorsteher

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 256 aus 1850, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

02.08.1850RGBl. Nr. 256/1850

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Beachte

Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 3,, RGBl. Nr. 153 aus 1849,.

Der Bestimmung wurde (spätestens) durch die Paragraphen 13, ff Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, materiell derogiert.

Text

Paragraph 19,

Der Gemeinde-Abgeordnete hat die auf dem eingesendeten Zustellungsbogen verzeichneten Stücke den betreffenden Parteien zu behändigen und sich den Empfang durch ihre Unterschrift in der letzteren Rubrik bestätigen zu lassen. Kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie ihr Handzeichen in diese Rubrik zu setzen und ein zugezogener Dritter den Namen der Partei und den seinigen beizufügen.

Lautet die Zustellung zu eigenen Händen, so muß das Stück derjenigen Person, der es zugestellt werden soll, vom Gemeinde-Abgeordneten eigenhändig übergeben werden, in allen übrigen Fällen genügt die Zustellung zu Händen der Hausgenossen.

Schlagworte

Aushändigung, Übergabe

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019332

Alte Dokumentnummer

N2185011096R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1850/256/P19/NOR12019332