Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Instruktion für die Gemeindevorsteher
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 256/1850 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 256 aus 1850, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849.Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 3,, RGBl. Nr. 153 aus 1849,.
Der Bestimmung wurde (spätestens) durch die §§ 13 ff Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert.Der Bestimmung wurde (spätestens) durch die Paragraphen 13, ff Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, materiell derogiert.
Text
§. 19.Paragraph 19,
Der Gemeinde-Abgeordnete hat die auf dem eingesendeten Zustellungsbogen verzeichneten Stücke den betreffenden Parteien zu behändigen und sich den Empfang durch ihre Unterschrift in der letzteren Rubrik bestätigen zu lassen. Kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie ihr Handzeichen in diese Rubrik zu setzen und ein zugezogener Dritter den Namen der Partei und den seinigen beizufügen.
Lautet die Zustellung zu eigenen Händen, so muß das Stück derjenigen Person, der es zugestellt werden soll, vom Gemeinde-Abgeordneten eigenhändig übergeben werden, in allen übrigen Fällen genügt die Zustellung zu Händen der Hausgenossen.
Schlagworte
Aushändigung, Übergabe
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Dokumentnummer
NOR12019332
Alte Dokumentnummer
N2185011096R