Kurztitel
Instruktion für die Gemeindevorsteher
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 256/1850 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 256 aus 1850, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849.Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 3,, RGBl. Nr. 153 aus 1849,.
Der Bestimmung wurde (spätestens) durch die §§ 13 ff Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert.Der Bestimmung wurde (spätestens) durch die Paragraphen 13, ff Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, materiell derogiert.
Text
§. 21.Paragraph 21,
Sollte eine Partei der Zustellung auszuweichen suchen, oder sonst in ihrer Wohnung nicht zu treffen seyn, so hat der Gemeinde-Abgeordnete nach vorausgegangener Erhebung des Sachverhaltes eine gedruckte Erinnerung nach dem Formulare Nr. V. des Inhaltes zu hinterlassen, daß die Partei zur Empfangnahme einer Zustellung zur bestimmten Stunde so gewiß in ihrer Wohnung sich einzufinden habe, widrigens die Zustellung mittelst gerichtlicher Anheftung der Erledigung vollzogen würde.Sollte eine Partei der Zustellung auszuweichen suchen, oder sonst in ihrer Wohnung nicht zu treffen seyn, so hat der Gemeinde-Abgeordnete nach vorausgegangener Erhebung des Sachverhaltes eine gedruckte Erinnerung nach dem Formulare Nr. römisch fünf. des Inhaltes zu hinterlassen, daß die Partei zur Empfangnahme einer Zustellung zur bestimmten Stunde so gewiß in ihrer Wohnung sich einzufinden habe, widrigens die Zustellung mittelst gerichtlicher Anheftung der Erledigung vollzogen würde.
Zur bestimmten Stunde hat sich sodann der Gemeinde-Abgeordnete genau einzufinden und wenn die Partei nicht anwesend wäre, die Erledigung an einem schicklichen Orte im Innern der Wohnung, falls sie aber verschlossen wäre, am Eingange derselben in Gegenwart zweier Zeugen anzuheften.
In der letzten Rubrik des Zustellungsbogens ist jedoch zu bemerken, daß die Zustellung mittelst gerichtlicher Anheftung bewirkt worden sei.