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§ 21

Fassungen
02.08.1850 bis 31.12.1999 — RGBl. Nr. 256/1850 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2102.08.185031.12.1999 RGBl. Nr. 256/1850 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Instruktion für die Gemeindevorsteher

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 256 aus 1850, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

02.08.1850RGBl. Nr. 256/1850

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Beachte

Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 3,, RGBl. Nr. 153 aus 1849,.

Der Bestimmung wurde (spätestens) durch die Paragraphen 13, ff Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, materiell derogiert.

Text

Paragraph 21,

Sollte eine Partei der Zustellung auszuweichen suchen, oder sonst in ihrer Wohnung nicht zu treffen seyn, so hat der Gemeinde-Abgeordnete nach vorausgegangener Erhebung des Sachverhaltes eine gedruckte Erinnerung nach dem Formulare Nr. römisch fünf. des Inhaltes zu hinterlassen, daß die Partei zur Empfangnahme einer Zustellung zur bestimmten Stunde so gewiß in ihrer Wohnung sich einzufinden habe, widrigens die Zustellung mittelst gerichtlicher Anheftung der Erledigung vollzogen würde.

Zur bestimmten Stunde hat sich sodann der Gemeinde-Abgeordnete genau einzufinden und wenn die Partei nicht anwesend wäre, die Erledigung an einem schicklichen Orte im Innern der Wohnung, falls sie aber verschlossen wäre, am Eingange derselben in Gegenwart zweier Zeugen anzuheften.

In der letzten Rubrik des Zustellungsbogens ist jedoch zu bemerken, daß die Zustellung mittelst gerichtlicher Anheftung bewirkt worden sei.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019334

Alte Dokumentnummer

N2185011098R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1850/256/P21/NOR12019334