Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Instruktion für die Gemeindevorsteher
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 256/1850 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 256 aus 1850, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849.Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 3,, RGBl. Nr. 153 aus 1849,.
Dem Abs. 1 wurde (spätestens) durch § 19 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert. Abs. 2 ist infolge der Nichtverwendung der Formulare gegenstandslos.Dem Absatz eins, wurde (spätestens) durch Paragraph 19, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, materiell derogiert. Absatz 2, ist infolge der Nichtverwendung der Formulare gegenstandslos.
Text
§. 24.Paragraph 24,
Kann die Zustellung an eine Partei aus was immer für einem Grunde nicht bewerkstelligt werden, so hat der Gemeindevorsteher das nicht zugestellte Stück sammt dem Zustellungsbogen mittelst Schreibens nach dem Formulare Nr. VI. dem ersuchenden Gerichte zurückzustellen.Kann die Zustellung an eine Partei aus was immer für einem Grunde nicht bewerkstelligt werden, so hat der Gemeindevorsteher das nicht zugestellte Stück sammt dem Zustellungsbogen mittelst Schreibens nach dem Formulare Nr. römisch sechs. dem ersuchenden Gerichte zurückzustellen.
Die gedruckten Formularien dieser Schreiben, sowie die in den §§. 4, 15, 17 und 21 erwähnten Formularien sind bei dem Bezirksrichter zu beziehen.Die gedruckten Formularien dieser Schreiben, sowie die in den Paragraphen 4, 15, 17 und 21 erwähnten Formularien sind bei dem Bezirksrichter zu beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Dokumentnummer
NOR12019337
Alte Dokumentnummer
N2185011271R