Kurztitel
Instruktion für die Gemeindevorsteher
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 256/1850 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 256 aus 1850, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 3,, RGBl. Nr. 153/1849
Text
§. 6.Paragraph 6,
Bei der Sperre hat der Gemeinde-Abgeordnete das etwa vorhandene Geld, Pretiosen, Obligationen, Urkunden und sonstige Papiere oder Sachen von Werth, welche auf die Seite geschafft werden könnten, bis auf weitere Verordnung des Bezirksrichters entweder mit sich in seine Wohnung zu nehmen, oder bei dem Gemeindevorsteher oder bei einem andern rechtschaffenen Manne, gegen Empfangsschein in Verwahrung zu geben.
Die übrigen beweglichen Sachen werden, wenn es ihre Beschaffenheit zuläßt, und wenn sie weder in der Haushaltung, noch zum Wirthschafts- oder Geschäftsbetriebe erforderlich sind, in ein sicheres Behältnis oder in ein oder mehrere von allen Seiten wohl verschlossene Gemächer versperrt, und an allen zu denselben führenden Thüren ist das Gemeindesiegel so anzulegen, daß Niemand, ohne dasselbe zu erbrechen, hinein gehen kann. Der Gemeinde-Abgeordnete hat die Schlüssel zu sich zu nehmen, die Aufsicht aber über die verschlossenen Behältnisse sowohl, als über die freistehenden Verlassenschaftsgegenstände bis zur gerichtlichen Einschreitung dem nächsten Nachbar oder sonst einer geeigneten Person zu übertragen.
Anmerkung
Dem § 6 wurde durch die §§ 45 ff Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, vermutlich derogiert.
Schlagworte
Wert, Siegel, Versiegelung, Wirtschaftsbetrieb, Tür, Kostbarkeit, Wertpapiere, Sicherung, Fahrnis, Bewachung, Abschließung, Aufbewahrung