Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Text
Artikel 13
In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu § 102, RGBl. Nr. 208/1854)Anmerkung, Zu Paragraph 102,, RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
(Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;
Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;
Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.
§ 102 Abs. 3 AußStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001 eingetretenen Erbfalls anzuwenden.Paragraph 102, Absatz 3, AußStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001 eingetretenen Erbfalls anzuwenden.
(Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
Dokumentnummer
NOR40024059