Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 10.Paragraph 10,
Den Parteien ist unbenommen, in den Vorstellungen und Recursen neue Umstände und Beweismittel anzuführen, auch steht ihnen frei, von dem bei der ersten Instanz angebrachten Recurse zugleich eine Abschrift an die zweite Instanz zu befördern.
Anmerkung
Siehe § 12 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985.
Schlagworte
Rekurs, Neuerungserlaubnis, Neuerungsverbot
Dokumentnummer
NOR12019353
Alte Dokumentnummer
N2185416414T