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§ 104 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10423.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Angeblich fremder oder im Besitze dritter

Personen befindlicher Gegenstände.

Paragraph 104,

Angeblich fremde Sachen, in deren Besitz sich der Erblasser befunden hat, sollen in das Inventar aufgenommen werden, ohne jedoch, wenn die Eigenthumsrechte dritter Personen klar scheinen, den Werth derselben auszuwerfen, und bei Berechnung des Vermögens in Anschlag zu bringen.

Immer ist hierbei zu bemerken, von wem und aus welchem Grunde diese Sachen angesprochen werden.

Auch Sachen, welche dem Erblasser gehören, sich aber in Händen dritter Personen befinden, sind in das Inventar einzubeziehen, und dabei der Grund anzugeben, warum sie sich bei einem Dritten befinden.

Schlagworte

Eigentumsrecht, Wert

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019447

Alte Dokumentnummer

N2185416508T